Hausaufgaben-Grundsätze

Auf der Grundlage der Grundschulordnung und des Schulgesetzes wurden von der Schulkonferenz am 30.09.2015 folgende Grundsätze beschlossen:
  1. Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.
  2. Hausaufgaben stehen im inneren Zusammenhang mit dem Unterricht. Sie beziehen sich auf vorausgegangenen Unterricht oder können zur Vorbereitung des Unterrichtes dienen, z.B. in Form von Beobachtungs-, Erkundungs- und Sammelaufgaben.
  3. Hausaufgaben werden so gestellt, dass sie der Schüler selbständig in angemessener Zeit erledigen kann und können deshalb differenziert erteilt werden. Die Arbeitszeit für Hausaufgaben entspricht dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähigkeit des Schülers.
    Der Zeitraum für die Dauer der Anfertigung schriftlicher Hausaufgaben ist differenziert angegeben und sollte für
    • Klasse 1 nicht länger als 30 Minuten,
    • Klasse 2 nicht länger als 30 Minuten,
    • Klasse 3 nicht länger als 45 Minuten und
    • Klasse 4 nicht länger als 60 Minuten sein.
  4. Schwierigkeiten bei der selbständigen Erledigung der Hausaufgaben sollen für den Fachlehrer erkennbar bleiben. Hausaufgaben werden mit Füller erledigt. Ausnahmen legt der Fachlehrer individuell fest.
  5. Hilfestellungen der Eltern sind durch folgende Maßnahmen günstig:
    • Eltern schaffen für ihr Kind günstige Arbeitsbedingungen durch Wahl des richtigen Zeitpunktes und Ansprechbereitschaft bei auftretenden Schwierigkeiten.
    • Eltern beobachten die Arbeitshaltung und den Zeitraum für die Erledigung. Sie suchen bei Auffälligkeiten das Gespräch mit dem Klassenlehrer.
  6. Für die pünktliche und vollständige Erledigung der Hausaufgaben tragen die Eltern die Verantwortung.
  7. Hausaufgaben, die vom Schüler nicht pünktlich und ordentlich angefertigt werden, sind nachzuholen und werden vom Fachlehrer erneut angefordert. Bei wiederholtem Fehlen von Hausaufgaben erhält der Schüler in der Schule Gelegenheit zum Nachholen.
  8. Hausaufgaben werden im Unterricht kontrolliert, wobei die Art und Weise der Kontrolle dem Alter der Schüler und der Art der Hausaufgaben entsprechen.
  9. Die Fachlehrer sind verpflichtet, die Hausaufgaben in das Klassenbuch einzutragen und geben den Schülern ausreichend Gelegenheit, die Hausaufgaben im Unterricht in ihrem mit Stundenplan vorgetragenen Hausaufgabenheft einzutragen. Hausaufgaben werden nicht gegeben:
    • von Freitag zu Montag,
    • am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag zum folgenden Tag,
    • über die Ferien.
  10. Die Klassenlehrer üben im Interesse der Schüler ihrer Klasse die Kontrolle über den Umfang der Hausaufgaben aus. Gegenseitige Absprachen zwischen Hort und Schule sowie Elternhaus und Schule sind unerlässlich.
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